Datenschutzrechtliche Aspekte für die Gestaltung von Informationsangeboten im Internet
Wann und wie muss unterrichtet werden? (4 I TDDSG)
- Grundsätzlich vor der jeweiligen Sitzung mit
- gut sichtbarem Link auf der Eingangsseite
Worüber muss unterrichtet werden? (§ 4 TDDSG, §§ 4 III, 4e, 19a I, 28 IV, 33 I BDSG)
- Anbieterkennzeichnung
- Art, Umfang, Zweck der Datenverarbeitung
- Empfänger, sofern nicht bereits bekannt / erkennbar
- Verwendung von Cookies
- Weitervermittlung zu anderem Anbieter
- Widerspruchsrecht bei Werbung, Marktforschung
- Verfahrensverzeichnis (optional/auf Anfrage)