Schlussbemerkung I
Internet und E-Mail im Betrieb:
Der Eindruck, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften vor allem einen funktionierenden Betriebsablauf erschweren, trifft nur bedingt zu:
Bei Beachtung zentraler DS-Prinzipien sind auch Regelungen zuungunsten der betroffenen AN zulässig, soweit nicht von zwingenden / bußgeldbewehrten DS-Vorschriften abgewichen wird.
Empfehlenswert ist vor diesem Hintergrund der Abschluss einer Betriebsvereinbarung.