Schlussbemerkung II
Internet und E-Mail im geschäftlichen Bereich:
Anbieter hat Fülle von datenschutzrechtlichen Informationspflichten zu beachten
Entscheidend:
- Transparenz der Datenverarbeitung für Nutzer und
- Leicht zugängliche und umfassende Information des Kunden z.B. durch Datenschutzhinweise
die Verletzung datenschutzrechtlicher Informationspflichten ist bußgeldbewehrt; Abmahnvereine haben aber derzeit vor allem Verletzung der Impressumspflichten im Blick.
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist zur Klarstellung ungelöster Fragen dringend erforderlich.